Laut Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. verkündet am 8. Januar 2021, in Kraft ab 11. Januar 2021 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner im Geltungszeitraum dieser Verordnung jeweils nur von zwei verschiedenen Personen besucht werden, die von der Betreiberin oder vom Betreiber zu registrieren sind und die jeweils über ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt; die Betreiberin oder der Betreiber soll vor Ort Testungen entsprechend Nummern 5 und 6 anbieten.

Unsere Angehörigen haben die Möglichkeit, sich täglich bei uns in der Zeit von 08.00 Uhr-11.00 Uhr kostenlos testen zu lassen. Alternativ können Sie ein öffentliches Testzentrum aufsuchen, das negative Testergebnis darf beim Besuch der Einrichtung nicht älter als 24 Stunden sein.

 Der vollständige Gesetzestext ist nachzulesen unter:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_CoronaVO.html#doc053373bf-f96f-47b2-84ed-1087ddca451fbodyText19

 

Akzeptanz von Cookies

Unsere Seite verwendet Cookies und ähnliche Technologien. Mit der Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.